AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen


Einkaufsbedingungen der Baublies AG, 71272 Renningen (Stand: Februar 2021)

 


I. Allgemeines

Die Baublies AG legt Wert auf eine geordnete und freundschaftliche Beziehung zu ihren Geschäftspartnern. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB genannt) liegen daher jeder Lieferantenbeziehung der Baublies AG (nachfolgend BB genannt) zugrunde.
 Die AEBs gelten für alle von der BB abgeschlossenen Kauf-, Werkslieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit dem Lieferanten oder dem sonstigen Leistungserbringer (nachfolgend Lieferant genannt). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen sind ohne schriftliche Zustimmung der BB nicht gültig.
 Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind ohne eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der BB geltungslos. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung. Diese AEB gelten auch für nachfolgende Kauf-, Werkslieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit dem Lieferanten ohne erneuten Hinweis der BB.

 


II. Vertragsschluss

1. Bestellungen sind nur gültig, wenn diese durch die BB schriftlich (§126b BGB) erteilt werden. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn diese durch die BB schriftlich bestätigt worden sind.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Aufträge / Bestellungen schriftlich mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen. Wird innerhalb von 5 Werkstagen keine Auftragsbestätigung zugesandt, so gilt die Beauftragung zu den Konditionen der BB als akzeptiert.
3. Erklärt der Lieferant, dass er die Bestellung nur unter Änderungen annimmt, so ist dies innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen und gilt als bindender Antrag des Lieferanten (§126b BGB). Eine schriftliche Annahme der BB ist erforderlich.

 

 


III. Mehr- und Mindermengen

1. In Betrachtung von steigenden Kundenanforderungen behält sich die BB vor, die Liefermenge auch nach Vertragsschluss zu erhöhen, soweit dies für den Lieferanten nicht unzumutbar ist. Sollten sich dadurch die Kosten, Lieferfristen oder Leistungszeit ändern, so erfolgt eine Richtigstellung des Preises, der Lieferfrist oder der Leistungszeit, welche die Interessen des Lieferanten angemessen berücksichtigt.
2. Im Hinblick auf verminderte Kundenanforderungen behält sich die BB vor, die Bestellmengen zu reduzieren oder zu annullieren. Sobald die schriftliche Information dem Lieferanten zugestellt wurde, ist dieser verpflichtet die Arbeit auf den betreffenden Auftrag zu reduzieren bzw. einzustellen. Die BB verpflichtet sich, bereits angenommene Leistung / Ware zu den vereinbarten Konditionen zu bezahlen. Die BB wird ebenfalls den vereinbarten Preis für bereits erbrachte Leistung oder fertiggestellte Ware an den Lieferanten bezahlen. Dies gilt auch für teilweise erbrachte Leistungen, teilweise fertiggestellte Gegenstände und / oder für zur Erfüllung der Bestellung bestelltes Rohmaterial, sofern die Bestellung des Rohmaterials im üblichen Geschäftsgang zu diesem Zeitpunkt geboten war.

 


IV. Besondere Verpflichtungen des Lieferanten

1. Der Lieferant ist Experte auf seinem Gebiet und ist sich Anforderungen der Automobilindustrie bzw. des Maschinenbaus, insbesondere im Bereich der Qualität, der Kosten und der Termineinhaltung bewusst. Der Lieferant verpflichtet sich diesen Anforderungen zu entsprechen. Die Lieferungen / Leistungen müssen den Anforderungen und Standards der Branche entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen für Gesundheit, Sicherheit, Energie, Umweltschutz und Arbeitsrecht in den jeweiligen Ländern geltenden Rechtsvorschriften und Normen, in denen die Leistungen erbracht, die Liefergegenstände hergestellt oder die Produkte mit Wissen des Lieferanten verkauft werden einzuhalten. Der Lieferant wird seine Waren und Dienstleistungen umweltbewusst und ressourcenschonend herstellen bzw. erbringen.
2. Hersteller und Lieferanten von Chemikalien sind aufgrund der Gefahrstoffverordnung und der damit umgesetzten EG-Richtlinien verpflichtet, ihren Kunden die neuesten Sicherheitsdatenblätter (SDB) über gelieferte Produkte unaufgefordert zuzusenden. Die BB erwartet, dass die aktuellen Datenblätter immer zur Verfügung gestellt werden.
3. Produkte deren Inhaltsstoffe gemäß „Golbal Automotive Declarable Substance List“ („GADSL“, www.gadsl.org) als verboten (Klassifikation „P“ prohibited) deklariert sind dürfen nicht geliefert werden. Über Stoffe, die laut GADSL als anzeigepflichtig gelten (Klassifikation „D“ Declarable), muss der Lieferant die BB unverzüglich informieren. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn bereits verwendete Inhaltsstoffe später als anzeigepflichtig oder verboten eingestuft werden.
4. Vorschriften nach Reach EG Nr. 1907/2006 sind vom Lieferanten umzusetzen. Dies gilt besonders für die Informationspflicht nach Artikel 33, nachdem jeder Lieferant eines Erzeugnisses, einen nach Artikel 59 gelisteten Stoff (SHVC Stoffe der Kandidatenliste) der BB mitteilen wird. Die aktuelle Kandidatenliste ist unter www.echa.europa.eu einsehbar. Der Lieferant ist verpflichtet, sich hier selbstständig zu informieren und die Informationspflicht gegenüber der BGG einzuhalten.
5. Der Lieferant verpflichtet sich, die BB in Betracht auf jegliche gegen die BB erhobene Forderung schadlos zu halten, welche durch Verletzung der Forderungen im Abschnitt IV nachfolgen. Im Schadensfall kommt der Lieferant für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden auf.

 


V. Liefer- bzw. Leistungszeit

1. In der Bestellung angenommene Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, die BB unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn für ihn erkennbar Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Liefertermin oder die vereinbarten Leistungszeiten nicht eingehalten werden können.
2. Leistet der Lieferant verspätet, so kann die BB nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, kündigen und / oder Schadensersatz verlangen. Die BB ist in diesem Fall berechtigt, sich anderweitig Ersatz zu beschaffen. Im Verzugsfall sind notwendige Eilfrachten und sonstige durch die verspätete Leistung entstandene Mehrkosten zu erstatten.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Übereignung an die BB erfolgt unbedingt. Das Eigentum an einem Liefergegenstand geht mit Besitzerlangung durch die BB auf die BB über. Hat die BB Anzahlungen auf den Liefergegenstand geleistet, geht das Eigentum am Vertragsgegenstand und/oder an den dafür zu verwendenden Rohstoffen und den Halbfertigprodukten anteilsmäßig bereits vor Besitzerlangung mit Leistung der Anzahlung auf die BB über und zwar prozentual entsprechend der geleisteten Zahlung; die BB erwirbt anteilsmäßig entsprechend den geleisteten Zahlung Miteigentum. In diesem Fall besteht bis zum Besitzübergang ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Parteien, nach welchem der Lieferant der BB prozentual entsprechend der geleisteten Anzahlung den Besitz an den Vertragsgegenständen mittelt.
2. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich ausgeschlossen, so dass sich ein vom Lieferanten gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der gelieferten Ware und nur für diese gilt.

 


VII. Geheimhaltung
Die BB behält sich an den Bestellungen beigefügte Unterlagen (Zeichnungen, Spezifikationen, Pflichtenhefte, Dateien für die elektronische Verarbeitung, Mustern sowie sonstige Unterlagen), das Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Dokumente sind als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Diese Informationen sind ausschließlich zur Fertigung entsprechend der Bestellung der BB zu verwenden. Auch Informationen in mündlicher Form, welche die BB dem Lieferanten für die Auftragsabwicklung zur Verfügung stellt, sind im gleichen Maß vertraulich zu behandeln. Nach Vorgabe von der BB gefertigte Gegenstände dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der BB weder an Dritte geliefert noch durch Dritte bemustert werden.
(7) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

 


VIII. Sachmängelhaftung

1. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware oder im Falle sonstiger Schlechtleistungen stehen der BB die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu.
2. Die Mangelhaftigkeit ist insbesondere gegeben, wenn die gelieferte Ware nicht aus dem vereinbarten Werkstoff hergestellt ist oder nicht den Vorschriften, Spezifikationen und/oder Zeichnungen der BB entspricht.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor Versand einer Warenausgangskontrolle zu unterziehen. Die BB hat die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht zu erfüllen: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung in Stichprobenverfahren erkennbar sind (insbesondere Transportbeschädigung und Falsch- und Minderlieferung). Die BB wird die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferanten im vorgenannten Umfang untersuchen und in diesem Rahmen erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Die Rüge (Mängelanzeige) gilt in jedem Fall als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung beim Lieferanten eingeht. In diesem Rahmen nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung durch die BB zu rügen. Wareneingangsbestätigung und Kaufpreiszahlung stellen keine Genehmigung der Lieferung durch die BB dar. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, besteht keine Untersuchungs- und Rügepflicht.
4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von der BB gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann die BB den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit (z. B. drohender Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Bevor die BB die Selbstvornahme veranlasst, wird der Lieferant hiervon entsprechend benachrichtigt.
5. Die Ansprüche der BB wegen Mängeln der gelieferten Vertragsprodukte verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Haftung des Lieferanten für Rechtsmängel tritt Verjährung jedoch frühestens drei Jahre nach Lieferung ein.

 


IX. Produkthaftung

1. Der Lieferant stellt der BB von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen fehlerhafter Produkte in dem Umfang frei, wie die Ursache des Fehlers aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten herrührt und der Lieferant im Außenverhältnis unmittelbar haftet.
2. Unter denselben Voraussetzungen ist der Lieferant verpflichtet, die BB von denjenigen Aufwendungen und Kosten freizustellen, die der BB im Zusammenhang mit gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere Rückrufaktionen, entstehen bzw. belastet werden.
3. Soweit möglich und zumutbar wird die BB den Lieferanten über etwaige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Vorfeld unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.
4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der BB wegen Produktfehlern sowie Ansprüche und Rechte der BB aus Sachmängelhaftung bleiben unberührt.

 


X. Versicherung des Lieferanten

Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit erweiterter Produkthaftpflichtdeckung sowie eine Rückrufkostenversicherung jeweils mit branchenüblichen Konditionen und Deckungssummen zu unterhalten und der BB auf Verlangen nachzuweisen. Durch die Unterhaltung dieses Versicherungsschutzes wird die Haftung des Lieferanten nicht beschränkt.

 

 

XI. Geistige Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant ist für den Bestand der die Liefergegenstände betreffenden geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte sowie für die uneingeschränkte Verwendbarkeit der Liefergegenstände im Hinblick auf die geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte Dritter verantwortlich. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt der BB im Hinblick auf etwaige gegen die BB wegen der Verletzung geistigen Eigentums und / oder gewerblicher Schutzrechte erhobenen Klagen und / oder Forderungen Dritter frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der BB aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise entstehen. Der Lieferant wird die BB bei einer Verteidigung gegen solche Maßnahmen unterstützen.

 


XII. Preise / Gefahrenübergang

Preise in der angenommenen Bestellung sind Festpreise und bindend. Soweit in der Bestellung nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (Incoterms, DAP) einschließlich Verpackung.

 


XIII. Abtretung

Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der BB sind die Rechte und Pflichten des Lieferanten, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht übertragbar. Dieses Abtretungsverbot gilt in den Grenzen des § 354 a HGB.

 


Renningen, 01. Februar 2021